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Absenzen / Urlaub

  • Der Kindergartenunterricht sowie der Schulunterricht sind obligatorisch. Deshalb gelten sowohl für die Schüler und Schülerinnen, wie auch für die Kindergartenkinder die gleichen Weisungen des Departements für Bildung, Kultur und Sport (BKS).
  • Als Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben vom Unterricht gelten:
  1. § Krankheit/ Arztbesuch eines Kindes/Jugendlichen
  2. § Todesfall eines nahen Verwandten.
  3. § 1 freier Schulhalbtag pro Quartal nach § 38, 3 Tage vorher in der Schulapp eintragen.
  • Die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage (§ 38) können zusammengefasst bezogen werden. Die vier freien Schulhalbtage können zu 2 freien Schultagen pro Schuljahr kumuliert werden. Die betroffenen Lehrpersonen sind 5 Tage im Voraus schriftlich per Schulapp zu informieren.
  • Pro Kind kann einmal während seiner Kindergarten- und einmal während seiner Primarschulzeit ein Urlaub* ausserhalb der offiziellen Ferienzeit durch die Erziehungsberechtigten beantragt werden.
  • Urlaubsgesuche müssen – schriftlich begründet – mindestens 3 Wochen vorher der Schulleitung eingereicht werden.
  • Die Lehrperson darf zusätzlich zu § 38 einen schulfreien Tag pro Semester bewilligen.
  • Bei folgenden Schulanlässen ist der Bezug der kumulierten Tage untersagt:
  1. erste Schulwoche nach den Sommerferien
  2. Klassenlager
  3. Schulreise und Sporttag
  • Absenzen werden in der Schulapp eingetragen.